Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht (durch Erbverzichtsvertrag nach § 551 ABGB) ist auch hinsichtlich des (Schenkungs-)Pflichtteils (§ 767 ABGB) zulässig
GZ 8 Ob 103/11x, 22.11.2011
OGH: Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht (durch Erbverzichtsvertrag nach § 551 ABGB) ist auch hinsichtlich des (Schenkungs-)Pflichtteils (§ 767 ABGB) zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen des § 551 ABGB auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden.