Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen
GZ 4 Ob 151/11a, 19.10.2011
OGH: Die „wirkliche Übergabe“ iSd § 943 ABGB bzw § 1 NZwG (nunmehr NotAktsG) muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Wie die wirkliche Übergabe zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Geschenkgeberin anlässlich des (schlüssigen) Schenkungsvertragsabschlusses der Geschenknehmerin Schlüssel zur Wohnung aushändigte, in der sich die übergebenen Gegenstände befanden. Angesichts der Begleitumstände (weitgehende Aufgabe der Wohnungsbenützung durch die Geschenkgeberin, die schon bisher einen Großteil der Zeit an einem anderen Ort verbrachte, Vorbereitung der Wohnungsauflösung, weil der Bestand des Mietrechts von der überwiegenden Nutzung durch die Geschenkgeberin abhängt, sonstige Wohnungsschlüssel befinden sich in Händen von Personen, die jedenfalls keinerlei Besitzinteresse an der Wohnung oder dem Inventar haben) bildet es keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht die Erfordernisse einer „wirklichen Übergabe“ erfüllt sah.
Hinzu kommt, dass die Geschenkgeberin zwei Jahre nach der Übergabe im Rahmen eines schriftlichen Auftrags samt Vollmacht, mit denen sie die Beklagte mit der Auflösung des Mietverhältnisses und der Wohnungsräumung beauftragte, ausdrücklich erklärte, dass sich alle in der Wohnung befindlichen beweglichen Sachen bereits im Eigentum der Beklagten befinden und dieser das alleinige Verfügungsrecht über diese Gegenstände zustehe. Ein allfälliger Formmangel der Schenkung wäre durch diesen nach außen tretenden Akt der Geschenkgeberin saniert.
Dass die Erblasserin auch nach Schenkung und Übergabe des Wohnungsinhalts diesen weiter versichert hielt, ohne der Versicherung gegenüber auf das Fremdeigentum hinzuweisen, bedeutet keine Verfügung der Erblasserin über das geschenkte Gut oder bringt einen allenfalls aufrecht erhaltenen Besitzwillen zum Ausdruck, sondern nur das Bemühen, zu Lebzeiten die Beschenkte nicht mit Versicherungskosten belasten zu wollen. Gleiches gilt für die Unterlassung einer Schenkungssteuererklärung.