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Zivilrecht

OGH: § 1295 ABGB – zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können; der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden

28. 02. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht

GZ 4 Ob 149/11g, 22.11.2011

OGH: Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten stRsp des OGH, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt.

Das Berufungsgericht hat die Rsp des OGH richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, der mit den örtlichen Gegebenheiten infolge wiederholter Urlaube vertraute Kläger sei in eigenen Angelegenheiten sorglos gewesen, wenn er zum Drachensteigen gerade jenen Teil einer 5 ha großen Freizeitwiese gewählt habe, der an die deutlich sichtbare Tiefgarageneinfahrt angrenze, in die er - rückwärts gehend und ins Spiel vertieft - gestürzt sei, während ein allfälliges Verschulden der Beklagten gegenüber dieser auffallenden Sorglosigkeit des Klägers zu vernachlässigen sei, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kannte der Kläger die örtlichen Gegebenheiten aufgrund regelmäßiger Sommerurlaube im Hotel der Beklagten, überdies besteht im Übergangsbereich von der sonst ebenen Freizeitwiese zur Tiefgaragenabfahrt ein deutlich sicht- und spürbares Gefälle.

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