Der Anspruch auf Naturalrestitution besteht auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden
GZ 8 Ob 135/10a, 24.10.2011
OGH: Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass dem Kläger aufgrund fehlerhafter Beratung durch den Berater der Beklagten ein Schaden entstand, der darin lag, dass er ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben hat. Dieser Schaden ist nach der Rsp bereits durch den Erwerb des in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts eingetreten. Der Anleger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte der Anleger das nicht gewollte Finanzprodukt nicht gekauft. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Nach der Rsp besteht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Naturalrestitution, der auf die Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist. Dieser Anspruch auf Naturalrestitution besteht nach der Rsp auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden.