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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Rolltreppen von einer Gefährdungshaftung auszugehen ist

Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an; eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren

05. 11. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, gefährliche Anlage, Rolltreppe

GZ 8 Ob 84/12d, 13.09.2012

OGH: Eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung kommt für erlaubterweise betriebene Anlagen bzw Einrichtungen in Betracht, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht. Ein Betrieb ist dann gefährlich, wenn die mit dem Betrieb verbundene Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und ganz allgemein vorhanden ist, nicht aber schon dann, wenn der Betrieb erst aufgrund besonderer Umstände gefährlich wird. Für eine besondere Gefährdung kommt es auf einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie auf die außergewöhnliche Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens an. Eine Rolltreppe ist im Allgemeinen nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren.

Die Voraussetzungen für eine (analoge) allgemeine Gefährdungshaftung der Erstbeklagten sind damit nicht gegeben.

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