Home

Sonstiges

VwGH: Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer gem § 15 AWG 2002

Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen

22. 02. 2012
Gesetze: § 15 AWG 2002
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, Lagerung, Ablagerung, vorübergehende Lagerung, besonders kurzfristige Lagerung

GZ 2009/07/0154, 15.09.2011

VwGH: Nach der Rsp des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für "besonders kurzfristige" Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at