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Arbeitsrecht

VwGH: Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs 10 GehG iZm Überleitung nach § 134 GehG?

Die von den ErläutRV zur Novelle BGBl I Nr 82/2010 ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst

22. 02. 2012
Gesetze: § 113 GehG, § 134 GehG
Schlagworte: Gehaltsrecht, Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, Dienstklassensystem, Funktionszulagenschema

GZ 2011/12/0026, 21.12.2011

Unbestritten ist, dass die Bf mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 in der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung die Dienstklasse IV erreicht hatte und mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 gem § 134 GehG in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (dh vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema) optierte.

VwGH: Schon die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten sah die Auswirkungen der aus unionsrechtlichen Gründen gebotenen erweiterten Anrechnung von Vordienstzeiten dahingehend, dass sich die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung auf spätere Maßnahmen, die auf der besoldungsrechtlichen Stellung aufbauen, auswirken sollen, und zwar auch auf "allfällige Überleitungen nach dem Besoldungsreform-Gesetz", dh dass nach einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf der Grundlage der Novellierungen durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten auch im Falle einer Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nach § 134 GehG (oder nach anderen Überleitungsbestimmungen) die besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema neu zu ermitteln war.

Soweit den ErläutRV zur Novelle BGBl I Nr 82/2010 dem entgegen vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (zB nach § 134 GehG) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs 10 GehG keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 GehG oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rsp des VwGH nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 GehG (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte.

Vielmehr würde sich eine solche Auslegung, wie die Beschwerde aufzeigt, schon aus unionsrechtlichen Gründen verbieten, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) werden würde, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten und deren ErläutRV, die die auch damals aus unionsrechtlich Gründen gebotenen Auswirkungen der Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Falle der Überleitung erkannten, bestärkt.

Die von den ErläutRV zur Novelle BGBl I Nr 82/2010 ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind daher weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung der Bf im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand ihres Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmte; eine allfällige "Beförderung" bewirkte offensichtlich keine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung. Legt man nun § 113 Abs 10 erster Satz zweiter Halbsatz GehG anhand seines Wortsinnes aus, ohne ihm aus anderweitigen, insbesondere unionsrechtlichen Gründen unhaltbare Einschränkungen beizumessen, so kann im Beschwerdefall nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung der Bf im Zeitpunkt ihrer Überleitung nach § 134 GehG und damit auch auf ihre besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema durchschlägt.

Da die belangte Behörde infolge ihrer (unrichtigen) Rechtsansicht nähere Feststellungen darüber unterließ, inwiefern ein neu festgesetzter Vorrückungsstichtag für die besoldungsrechtliche Stellung der Bf relevant wäre, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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