Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden
GZ 2008/12/0199, 21.12.2011
VwGH: Nach der ständigen, mit VfSlg 3259/1957 eingeleiteten Rsp des VfGH werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des VfGH gem Art 137 B-VG gegeben ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden.
Es ist daher unzweifelhaft, dass über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Beträge für Betreuungsleistungen ein Bescheid zu erlassen ist, nach erfolgter Auszahlung allerdings nur für den Fall, dass der Beamte die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung unter Angabe der strittigen Punkte in Frage stellt.
Im Beschwerdefall geht es jedoch - in Entsprechung des Devolutionsantrages - ausschließlich darum, ob die Geldbeträge für die Betreuungsleistungen an die Ehefrau des Bf oder an den Bf selbst zu bezahlen sind und somit lediglich um Fragen, die die Umstände der Liquidierung des Anspruches betreffen. Nach der wiedergegebenen Rsp ist jedoch in diesem Zusammenhang eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat daher die Anträge des Bf auf Auszahlung der Geldbeträge für die Betreuung seines Diensthundes an seine Ehefrau im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.