Dem Eigentümer eines Bauwerkes steht es auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren
GZ 2010/09/0064, 15.12.2011
VwGH: Dem Eigentümer eines Bauwerkes steht es auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren.