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Verfahrensrecht

OGH: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Entscheidung über den Kostenpunkt gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG iZm Besuchsbegleitung gem § 111 AußStrG?

Bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen hat, handelt es sich um eine solche „über den Kostenpunkt“ iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG

21. 02. 2012
Gesetze: § 62 AußStrG, § 148 ABGB, § 111 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, Unzulässigkeit, Entscheidung über den Kostenpunkt, Familienrecht, Besuchsrecht, Kosten der Besuchsbegleitung

GZ 9 Ob 55/11w, 21.12.2011

OGH: Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach stRsp auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird. So wurden in der Rsp nicht nur Entscheidungen über die Kosten der Partei und ihres Vertreters im Verfahren, sondern ua auch solche über das Entgelt des Kurators, des Sachwalters oder des Vormunds, sowie über die Entschädigung des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft als Entscheidungen „über den Kostenpunkt“ angesehen. Dies betrifft nicht nur die Bemessung der Höhe solcher Kosten, sondern auch die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind . So wurde bereits ausgesprochen, dass auch die Entscheidung, mit der einem Elternteil der Ersatz von aus Amtsgeldern bezahlten Kosten einer Beratungsstelle auferlegt wird, die bei der Ausübung des Besuchsrechts entstanden sind, den Kostenpunkt betrifft.

Die Materialien zur Vorläuferbestimmung des § 111 AußStrG 2005, dem § 185c AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, erwähnen die Kosten des Besuchsbegleiters ausdrücklich und enthalten auch Überlegungen über eine Erweiterung der Verfahrenshilfe, um die Kosten des Besuchsbegleiters abzufedern. Der Besuchsbegleiter ist auch keine verfahrensfremde Person, sondern ist gem § 111 Satz 3 AußStrG die in Aussicht genommene Person oder Stelle am Verfahren zu beteiligen. Dem Besuchsbegleiter kommt damit eine Stellung zu, die jener der in § 43 Abs 1 ZPO genannten Personen sehr nahe ist. Es spricht daher einiges dafür, die durch die Besuchsbegleitung entstehenden Barauslagen der Bestimmung des § 78 Abs 3 AußStrG zu unterstellen, zumal sich gem § 107 Abs 3 AußStrG keine Ersatzansprüche gem § 78 Abs 2 AußStrG ergeben.

Aus all dem ergibt sich, dass es sich bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen hat, um eine solche „über den Kostenpunkt“ iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher in diesem Umfang als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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