Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen
GZ 3 Ob 218/11x, 14.12.2011
Vorgebracht wird, der angefochtene Beschluss sei nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil laut seinem Spruch die erstgerichtliche Entscheidung abgeändert wird, nach der Zusammenfassung in der Begründung aber dem Rekurs ein Erfolg versagt werde. Im Übrigen werde in der Begründung der Rechtsstandpunkt der betreibenden Partei bestätigt, bis dann am Ende übergangslos auf den Standpunkt der verpflichteten Partei umgeschwenkt werde.
OGH: Richtig ist, dass das Rekursgericht (im Spruch) dem Rekurs der verpflichteten Partei gänzlich Folge gab, jedoch am Ende der Begründung anführte, dem Rekurs sei „insgesamt ein Erfolg zu versagen“.
Ein Widerspruch des Urteils mit sich selbst iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO besteht dann, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor. Es geht aus der Begründung mit ausreichender Klarheit hervor, dass das Rekursgericht iSe Antragsabweisung abändern wollte und der zitierte Teilsatz eine offenbare, berichtigungsfähige Unrichtigkeit bedeutet. Die weiteren Ausführungen der betreibenden Partei unter dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit betreffen Begründungsmängel, die nicht als Nichtigkeit zu qualifizieren sind.