Bedenkt man, dass durch § 333 Abs 3 ASVG eine Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg bei (Kfz-)Haftpflichtversicherung dergestalt getroffen werden sollte, dass iZm der Verpflichtung zur Entrichtung von (Kfz-)Haftpflichtversicherungsprämien in der obligatorischen Haftpflichtversicherung für diesen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich die Anwendung des Haftungsprivilegs ausgeschlossen wird und dass nach den Bestimmungen des KFG für einen zum Verkehr zugelassenen Anhänger eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung besteht, fallen auch solche Anhänger - trotz des weitergehenden Wortlauts - unter den Begriff des „Verkehrsmittels“ iSd § 333 Abs 3 ASVG
GZ 2 Ob 178/11g, 19.01.2012
OGH: Der Gesetzgeber bezieht sich in der Bestimmung des § 333 Abs 3 ASVG nicht nur auf Kraftfahrzeuge, für die eine erhöhte Haftpflicht besteht, sondern - allgemeiner - auf „Verkehrsmittel“. In diesem Sinne führt Neumayr in Schwimann, Praxiskommentar³ § 333 ASVG Rz 60 aus, dass auch Motorfahrräder, Eisenbahnen, Seilbahnen und Schlepplifte sowie Luftfahrzeuge iSd LFG unter diese Bestimmung fallen. Zur Qualifikation von Anhängern wird nichts ausgesagt, es lässt sich daher aus diesen Literaturmeinungen weder positiv noch - wie die Rekurswerberin meint - negativ eine Aussage treffen.
Das KFG nimmt wiederholt auf Anhänger Bezug. So regelt bereits § 1 Abs 1, dass das Gesetz auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, anzuwenden ist. § 2 Abs 1 Z 2 KFG definiert den Anhänger als ein nicht unter Z 1 (Kraftfahrzeug) fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden. § 3 KFG enthält besondere Vorschriften für die Einteilung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Weiters dürfen nach § 104 Abs 1 lit a KFG mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden. Für solche zum Verkehr zugelassenen Anhänger bestimmt aber wiederum § 59 Abs 1 lit a KFG die Haftpflichtversicherungspflicht, die auch den Anhänger im abgehängten Zustand decken muss.
Bedenkt man, dass durch § 333 Abs 3 ASVG eine Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg bei (Kfz-)Haftpflichtversicherung dergestalt getroffen werden sollte, dass iZm der Verpflichtung zur Entrichtung von (Kfz-)Haftpflichtversicherungsprämien in der obligatorischen Haftpflichtversicherung für diesen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich die Anwendung des Haftungsprivilegs ausgeschlossen wird und dass nach den genannten Bestimmungen des KFG für einen - wie hier - zum Verkehr zugelassenen Anhänger eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung besteht, fallen auch solche Anhänger - trotz des weitergehenden Wortlauts - unter den Begriff des „Verkehrsmittels“ iSd § 333 Abs 3 ASVG. Die Ausnahmeregelung dieser Bestimmung umfasst sämtliche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckte Schäden und stellt ausschließlich auf die obligatorische Haftpflichtversicherung ab.
§ 333 Abs 3 ASVG normiert, dass eine Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg dann besteht, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Dass aufgrund dieser Bestimmung der Unfall „beim Betrieb“ vorgefallen sein muss, ergibt sich aus der Bestimmung - entgegen der Auffassung der Rekurswerberin – nicht.