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Wirtschaftsrecht

OGH: Streitschlichtung bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis – zur Frage der Anwendung des § 8 Abs 1 VerG 2002 in jenen Fällen, in welchen es sich bei einem der Streitteile um den Masseverwalter in der Insolvenz über das Vermögen eines Vereins, Zweigvereins oder einer natürlichen Person als Vereinsmitglied handelt

Weder das VerG 2002 noch die KO (nunmehr: IO) enthalten Bestimmungen, wonach der Masseverwalter im Regelfall nicht an das vereinsinterne Schlichtungsverfahren gebunden sein soll

21. 02. 2012
Gesetze: § 8 VerG, IO, KO
Schlagworte: Vereinsrecht, Streitschlichtung, Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Masseverwalter, Unzumutbarkeit

GZ 7 Ob 172/11m, 09.11.2011

OGH: Einer Klage steht das gem § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht worden ist, außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung.

„Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ gem § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach der Rsp des OGH solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“.

Dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleich viel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. In derartigen Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen.

Die Klägerin bestreitet im Revisionsrekursverfahren zutreffend nicht mehr, dass es sich bei ihrem Klagebegehren um eine Privatrechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Gemeinschuldner als Zweigverein und dem beklagten Dachverein handelt. Gegenstand der Klage ist die Zulässigkeit der vom beklagten Verein vor der Konkurseröffnung vorgenommenen Aufrechnung des behauptungsgemäß dem Gemeinschuldner zustehenden Anteils an den Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2008 mit Verbindlichkeiten des A***** Kärnten. Die von der Klägerin als pflichtwidrig und unzulässig angesehene Aufrechnung wäre ohne die Verbundenheit des Gemeinschuldners mit dem beklagten (Dach-)Verein nicht denkbar.

Dass der A***** Kärnten als Zweigverein Vereinsmitglied der beklagten Bundesorganisation (Dachverein) war (und ist), entspricht dem Vorbringen der Klägerin und den erstinstanzlichen Feststellungen, sodass ihre erstmaligen gegenteiligen Behauptungen im Revisionsrekurs dem Neuerungsverbot (analog § 504 Abs 2 ZPO) widersprechen.

Die Klägerin meint - entgegen § 8 Abs 1 VerG 2002 -, auf die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle verzichten zu können, weil sie als Masseverwalterin (nunmehr: Insolvenzverwalterin) nicht Vereinsmitglied und damit nicht an § 8 VerG 2002 gebunden sei und weil die Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar sei. Beide Argumente führen nicht zum Erfolg.

Vorliegend ist weder ein Anfechtungsprozess - die Anfechtungstatbestände der KO waren Gegenstand eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses zwischen den Streitteilen - noch ein Prüfungsprozess zu beurteilen, für die Besonderes gilt.

Die hL nimmt grundsätzlich an, dass Schiedsverträge, die der Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung abgeschlossen hat, für und gegen die Konkursmasse und damit für und gegen den Masseverwalter wirken. Damit wird von einer prinzipiellen Bindung des Masseverwalters an Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners ausgegangen. Der erkennende Senat schließt sich dieser - soweit überblickbar - einhelligen Rechtsmeinung an. Nichts anderes kann für die vereinsinterne Streitschlichtung gelten.

Weder das VerG 2002 noch die KO (nunmehr: IO) enthalten Bestimmungen, wonach der Masseverwalter im Regelfall nicht an das vereinsinterne Schlichtungsverfahren gebunden sein soll. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass ihre Bindung sachlich nicht zu rechtfertigen sei, übersieht sie, dass sie gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners hinsichtlich der Konkursmasse ist. Sie ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber „immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig“, sodass sie nur Ansprüche der Masse geltend machen kann. Als gesetzliche Vertreterin des Gemeinschuldners A***** Kärnten, dessen Ansprüche sie mit dem Klagebegehren geltend macht, ist sie an die Sonderbeziehung des insolventen Zweigvereins mit dem beklagten Dachverein gebunden. Der pauschale Verweis auf „konkursspezifische Sonderpflichten“, die „Funktion des Insolvenzverwalters“ und „die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens“ führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Ziel der Klage ist die Befriedigung der erhobenen Forderungen. Dass dies im vereinsinternen Schlichtungsverfahren jedenfalls nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die in § 8 Abs 1 VerG 2002 normierte Pflicht jedes Vereins, eine entsprechende Schlichtungseinrichtung zu schaffen und seine Mitglieder zu verpflichten, im Fall einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis diese Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden kann, folgt einerseits aus dem Anliegen des Gesetzgebers, die ordentlichen Gerichte nach Möglichkeit von Prozessen in Vereinssachen zu befreien. Andererseits erscheint es - wie die Gesetzesmaterialien betonen - sinnvoll, vor Anrufung des Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, erspart. Außerdem stellen in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen lassen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten. Dadurch, dass - falls es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten kommt - das ordentliche Gericht angerufen werden kann, soll eine unerwünschte Verzögerung des effektiven Rechtsschutzes vermieden werden. Der Befürchtung der Klägerin, dass es zu einer wesentlichen Verzögerung der Abwicklung des Insolvenzverfahrens kommt, kann dadurch begegnet werden.

Die hM macht von der temporären Unzulässigkeit des Rechtswegs dann eine Ausnahme, wenn die vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle für die betroffene Partei nicht zumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit wird insbesondere bei einem Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 VerG 2002 angesprochenen Grundsätze des fair trial nach Art 6 EMRK gesehen.

Mit der nicht näher ausgeführten Behauptung, das vereinsinterne Schlichtungsverfahren lasse keine sachliche Entscheidung binnen angemessener Frist erwarten, und dem unsubstanziierten Verweis auf die mangelnde Funktionsfähigkeit der Schlichtungseinrichtung wird von der Klägerin im Revisionsrekurs keine Verletzung des fair trial aufgezeigt. Dass „dem Vernehmen nach“ - so das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin - innerhalb der Schlichtungsstelle eine Streitigkeit über die Entlohnung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung besteht, macht die Befassung der Schlichtungseinrichtung jedenfalls schon mangels der Behauptung einer Vereinbarung über die entgeltliche Tätigkeit dieser Mitglieder und der Unmöglichkeit deren Bezahlung infolge unvorhergesehenen Eintritts der Mittellosigkeit beider Parteien nicht unzumutbar. Wie das Rekursgericht zutreffend darlegte, kann von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Anrufung der vereinsinternen Schlichtungsstelle wegen Vorliegens eines „besonderen Ausnahmefalls“ (vgl 8 Ob 78/06p) keine Rede sein.

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