Absolut untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann
GZ 15 Os 165/11w, 25.01.2012
OGH: Absolut untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB ist ein Versuch nur dann, wenn die Verwirklichung des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher, strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist. Der Nichtigkeitswerber legt nicht dar, weshalb vorliegend eine Vollendung des Betrugs (ex ante betrachtet) nicht nur unter den zufälligen Besonderheiten des Einzelfalls (hier: durch die sorgsame Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten), sondern unter allen Umständen denkunmöglich gewesen wäre.