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Zivilrecht

OGH: Übertragung von Höchstbetragshypotheken (hier: auf der Grundlage einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB)

Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet; nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen

21. 02. 2012
Gesetze: § 14 GBG, § 1422 ABGB, §§ 447 ff ABGB, § 13 GBG
Schlagworte: Höchstbetragshypotheken, Übertragung, Forderungseinlösung, Grundbuchsrecht, Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung

GZ 3 Ob 218/11x, 14.12.2011

OGH: Wird iZm einer Krediteinräumung eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Es ist daher zwischen dem Kreditrahmen und den Einzelforderungen zu unterscheiden. Bei Herauslösung einer Einzelforderung würde das Pfand nicht einfach dieser Forderung folgen, sondern haftet am Rahmen weiter. Würde also etwa eine Forderung (oder die einzige gesamte Forderung) aus dem bestehenden Kreditverhältnis - also dem Vertrag über einen Kontokorrentkredit oder einen wieder ausnützbaren Abstattungskredit - iSd § 1422 ABGB eingelöst, so geht grundsätzlich nur die Forderung, nicht aber das Pfandrecht (die Höchstbetragshypothek) auf den Neugläubiger über. Dies gilt auch dann, wenn der gesamte Rahmen ausgeschöpft ist: Dem Neugläubiger steht die Forderung zu, dem Altgläubiger der gesicherte Rahmen, der neu ausgeschöpft werden könnte.

Die Übertragung auch der Höchstbetragshypothek (hier: auf der Grundlage einer Einlösung nach § 1422 ABGB) erfordert daher die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen.

Grundsätzlich bedarf es bei rechtsgeschäftlicher Übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht für den Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar der Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus), bei einer Hypothek also der grundbücherlichen Einverleibung der Übertragung. Bei gesetzlicher Zession (§ 1358) und bei notwendiger Zession (§ 1422) geht die Hypothek ohne bücherliche Übertragung auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iSd §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorgangs kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuchs.

Der „automatische“ Übergang einer Hypothek auf den zahlenden Neugläubiger im Fall einer Einlösung nach § 1422 ABGB gilt unbeschränkt für Festbetragshypotheken. Beim Übergang von Höchstbetragshypotheken ist zu beachten, dass bei diesen - wie bereits oben erwähnt - das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn entweder
- der Schuldner der Übertragung des gesamten Grundverhältnisses zustimmt (Vertragsübernahme) oder
- der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfand nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen, sodass auch die Hypothek auf den Einlöser übergehen kann. Durch die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung - etwa in Form einer Eliminierung des Rahmenverhältnisses durch Fälligstellung durch den Altgläubiger - wird die Höchstbetragshypothek bei Einlösung wie eine Festbetragshypothek behandelt; sie geht wie eine solche auf den dritten Zahler über.

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