Der rechtskräftige Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungsverfahren mit bindender Wirkung ab
GZ 3 Ob 236/11v, 18.01.2012
OGH: Der rechtskräftige Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstands für das Räumungsverfahren mit bindender Wirkung ab. Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren daher derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung oder ähnliches), sind nicht mehr zu beachten. Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilung ist uU erheblich.
Einen erst nach dem erwähnten Stichtag verwirklichten Sachverhalt, welcher die Tilgung des rechtskräftig festgestellten Mietzinsrückstands bewirkt hätte, behauptete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an dem sie sich zuletzt nicht mehr beteiligte, nicht. Die auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage erweist sich daher als berechtigt, ohne dass auf die von der Beklagten ins Treffen geführten Schlichtungsstellenverfahren und daraus allenfalls abzuleitende Gegenforderungen einzugehen gewesen wäre.