Auch ein Reparaturvorgang an einem KFZ ist als vom Begriff der Verwendung iSd § 2 Abs 1 KHVG umfasst anzusehen; dies muss auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger gelten
GZ 2 Ob 178/11g, 19.01.2012
OGH: Nach stRsp liegt der „Verwendung“ iSd § 2 Abs 1 KHVG ein weiterer Begriff zu Grunde als dem „Betrieb“ nach § 1 EKHG. Auch dass ein Reparaturvorgang an einem Kfz als vom Begriff der Verwendung iSd § 2 Abs 1 KHVG umfasst anzusehen ist, wurde bereits judiziert. Dies muss nach Ansicht des erkennenden Senats auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger gelten.
Dem EKHG dagegen unterliegen Anhänger - weil sie zwar Fahrzeuge aber nicht Kraftfahrzeuge sind - für sich allein grundsätzlich nicht.