Die Rechtsansicht, der erste Fall des § 205 Abs 1 StGB verlange die Absicht des Täters, sich (oder einen Dritten) durch die Missbrauchshandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen trifft nicht zu
GZ 13 Os 118/10t, 18.11.2010
OGH: Die Rechtsansicht des Erstgerichts, der - hier anzuwendende - erste Fall des § 205 Abs 1 StGB verlange die Absicht des Täters, sich (oder einen Dritten) durch die Missbrauchshandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen trifft nicht zu. Die angesprochene Intention ist vielmehr nur dann tatbestandsessentiell, wenn der Täter die wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen (§ 205 Abs 1 letzter Fall StGB; vgl auch §§ 206 Abs 2, 207 Abs 2, 212 Abs 1 StGB).