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Zivilrecht

OGH: Anfechtung wegen Drohung gem § 870 ABGB

Eine Widerrechtlichkeit der Drohung wäre dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen

21. 02. 2012
Gesetze: § 870 ABGB
Schlagworte: Anfechtung wegen Drohung, Furcht, erlaubte Zufügung, Interessenverletzung

GZ 9 ObA 115/11v, 25.10.2011

OGH: Eine Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, ist grundsätzlich keine ungerechte. Eine Widerrechtlichkeit der Drohung wäre dann gegeben, wenn durch die Zufügung eines an sich erlaubten Mittels nicht die eigenen Interessen gewahrt werden, sondern in Wahrheit bloß mit einem Übel gedroht wird, um den anderen Teil in seinen Interessen zu verletzen.

Dies war hier aber nicht der Fall. Die Beklagte stellte die Klägerin vor die Alternative, dass sie entweder eine Kündigung wegen der (zu diesem Zeitpunkt schon seit sechs Monaten bestehenden) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aussprechen werde, oder die Klägerin ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis unter ausdrücklicher Wahrung des Abfertigungsanspruchs erklären könne. Die Klägerin brachte nun gar nicht vor, dass sie die Ankündigung des Ausspruchs einer Kündigung als ungerechtfertigten Druck im dargestellten Sinn empfunden hätte. Sie brachte vielmehr ausdrücklich vor, dass ihr die Beklagte mit Entlassung gedroht habe, falls sie nicht ihren Austritt erkläre. Eine Entlassung wurde von der Beklagten aber weder angedroht noch ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall, dass die Beklagte mit der in Aussicht genommenen Kündigung gem § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 die eigenen Interessen wahrte und nicht bloß beabsichtigte, jene der Klägerin zu verletzen, jedenfalls vertretbar.

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