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Zivilrecht

OGH: Stellt es einen erheblichen Mangel iSd § 922 ABGB dar, wenn der Not-Aus-Schalter eines Motorschlittens bei einer panikartigen und mit großer Wucht ausgeführten Betätigung zu Bruch geht, ohne dass die Stromzufuhr unterbrochen wird?

Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt iSd § 922 ABGB anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen; zu dieser Verkehrsauffassung gehört auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit

21. 02. 2012
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Mangel, gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, Verkehrsauffassung, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

GZ 9 Ob 61/11b, 21.12.2011

OGH: Nach § 922 Abs 1 ABGB besteht ein Gewährleistungsanspruch dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

Nach stRsp ist also eine Leistung dann als mangelhaft iS dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem geschuldeten, also dem Vertragsinhalt zurückbleibt.

Konkret geht es hier darum, welche Eigenschaft eines Sicherheits-Not-Aus-Schalters „als gewöhnlich vorausgesetzt“ iS dieser Bestimmung angesehen werden kann. Dafür ist nach stRsp die „Verkehrsauffassung“ maßgeblich. Diese gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften bedürfen keiner besonderen Abrede, sondern sind mangels gegenteiliger Vereinbarung als stillschweigend vereinbart anzusehen. Abgestellt wird darauf, ob der Erwerber nach der Verkehrsauffassung annehmen kann, dass diese Eigenschaften vorhanden sind. Diese Einschätzung nach der Verkehrsauffassung liegt auch der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde, sodass dieses nicht von der stRsp abweicht. Dass zu dieser Verkehrsauffassung auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit gehört, hat der OGH bereits ausgesprochen. Dass ein insoweit bestehender Mangel wohl regelmäßig auch ein fehlerhaftes Produkt iSd § 1 Abs 1 bzw § 5 Abs 1 PHG darstellt (nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist) stellt eine weitere Konsequenz, aber keine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen dar.

Gerade bei Bedienungselementen, die für Notsituationen mit schnell fahrenden Fahrzeugen ein plötzliches Abschalten des Motors gewährleisten sollen, kann unter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung davon ausgegangen werden, dass diese möglichst auch bei einer panikartigen Manipulation den Zweck erfüllen müssen.

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