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VwGH: Zur Parteistellung des Eigentümer einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren gem § 19 ForstG

Der Eigentümer kann im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Erhaltung seines Waldes geltend machen

15. 02. 2012
Gesetze: § 19 ForstG, § 17 ForstG, § 14 ForstG, § 8 AVG
Schlagworte: Forstrecht, Rodung, Eigentümer einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche, Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze, Partei, öffentliches Interesse

GZ 2009/10/0264, 26.09.2011

VwGH: Nach stRsp kommt dem Eigentümer einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche im Rodungsverfahren ein subjektives Recht nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Auswirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. In diesem Sinn kann er im Rodungsverfahren aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Erhaltung seines Waldes geltend machen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, der an die zur Rodung beantragte Waldfläche iSd §§ 14 Abs 3 und 19 Abs 4 ForstG angrenzende Waldbestand des Bf werde durch die Rodung keiner offenbaren Windgefährdung ausgesetzt. Durch die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung werde daher in das subjektive Recht des Bf auf Erhaltung des ihm gehörenden (nachbarlichen) Waldes bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen nicht eingegriffen.

Die Beschwerde hält dagegen, dass "nach Ansicht des Bf" eine Gefährdung durch Windwurf stattfinden werde, weil die Rodungsgrenze nur 10 m von seinem Waldbestand entfernt sei und sich in dieser Distanz überdies der (erwähnte) Traktorweg befinde, sodass die verbleibende Waldfläche eine Breite von lediglich 6 m aufweise. Damit sei kein ausreichender Schutz gegen eine Gefährdung durch Schneedruck, Windwurf und Borkenkäfer gewährleistet. Der Sachverständige habe diese "Verkürzung" des verbleibenden Waldes in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Offenbar habe er damit gerechnet, dass ein 10 m breiter Waldgürtel bestehen bleibe.

Der forstfachliche Amtssachverständige - und diesem folgend die belangte Behörde - hat den Eintritt einer offenbaren Windgefährdung aber auch anderen Gefährdung der Waldbestände des Bf als Folge der beantragten Rodung verneint. Dies mit der Begründung, dass sich auf dem Grundstück des Bf nördlich des erwähnten Traktorweges ein stabiler Bestandsrand ausgebildet habe und in dem in Rede stehenden Gebiet Windwurfgefährdungen an Nordrändern (wie im vorliegenden Fall) auszuschließen seien. Dem ist der Bf weder konkret noch fachlich fundiert entgegen getreten. Vielmehr hat er sich auf die Behauptung zurückgezogen, nach seiner Ansicht finde wegen des geringen Abstandes zur Rodefläche eine Gefährdung durch Windwurf (dennoch) statt. Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch den Beweiswert des nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Soweit er aber behauptet, der Sachverständige habe in seinem Gutachten den Bestand des 4 m breiten Traktorweges nicht berücksichtigt, übersieht er, dass der Sachverständige den erwähnten Traktorweg als seit Jahrzehnten bestehend und (offenbar) die Ausbildung des stabilen Bestandsrandes auf das Bestehen dieses Weges zurückgeführt hat.

Die gegen die Rodungsbewilligung gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

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