Home

Sonstiges

VwGH: Verbot der „cross promotion“ gem § 14 Abs 7 ORF-G

Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF (und umgekehrt; Verbot der sog "cross promotion") ist grundsätzlich unzulässig; von diesem grundsätzlichen Werbeverbot bestehen nur insoweit Ausnahmen, als "Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte" gegeben werden; Letztere liegen aber nur dann vor, wenn der informative, redaktionelle und nicht der werbende Inhalt im Vordergrund steht

15. 02. 2012
Gesetze: § 14 ORF-G, § 13 ORF-G aF
Schlagworte: ORF, Werbung, Entgelt, Bewerbung von Hörfunkprogrammen, cross promotion

GZ 2011/03/0054, 17.11.2011

VwGH: § 13 Abs 9 ORF-G aF (§ 14 Abs 7 ORF-G nF), sieht vor, dass die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF und umgekehrt unzulässig ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt.

Der VwGH erkennt dazu in mittlerweile stRsp, dass die Bewerbung von Hörfunkprogrammen des ORF in Fernsehprogrammen des ORF (und umgekehrt; Verbot der sog "cross promotion") grundsätzlich unzulässig ist und von diesem grundsätzlichen Werbeverbot nur insoweit Ausnahmen bestehen, als "Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte" gegeben werden. Letztere liegen aber nur dann vor, wenn der informative, redaktionelle und nicht der werbende Inhalt im Vordergrund steht.

Die bf Partei vertritt die Rechtsansicht, dass von einem (zulässigen) Hinweis iSd § 13 Abs 9 ORF-G aF auch dann auszugehen sei, wenn - wie im vorliegenden Fall - unter Angabe von Sendungszeit, Sendungstitel und Programm für den Rezipienten erkennbar auf die Berichterstattung über künftige Ereignisse (Verkehrsgeschehen) hingewiesen werde. "Im Ergebnis" werden dadurch ein "Sendungsinhaltshinweis" zur Ausstrahlung gebracht; einer Bezugnahme auf weitere Sendungsinhalte bedürfe es nicht.

Nach den Gesetzesmaterialien ist dem ORF "cross promotion" verboten, weil ihm aufgrund seiner Möglichkeit, mehrere Fernseh- und Hörfunkprogramme zu veranstalten und gegenseitig zu bewerben, ein unvergleichbar starker Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Veranstaltern zukommt. § 13 Abs 9 ORF-G aF solle somit einseitige Wettbewerbsverzerrungen hintanhalten; nicht erfasst seien aber "neutral gehaltene Informationen über einzelne Sendeinhalte". Auf dieser Grundlage hat sich die oben erwähnte Rsp des VwGH entwickelt, wonach nur (vorrangig) informative und redaktionelle Hinweise auf im jeweils anderen Medium ausgestrahlte Sendungsinhalte zulässig sind.

Im vorliegenden Fall ist der bf Partei zwar zuzugeben, dass im Rahmen der beanstandeten Fernsehsendung insofern (auch) informative Hinweise auf Sendungsinhalte (im weitesten Sinn) gegeben wurden, als der (maßgebliche) durchschnittlich aufmerksame und informierte Zuseher darüber unterrichtet wurde, dass er im Hörfunkprogramm "Radio Wien" Verkehrsinformationen (zur vollen und zur halben Stunde) erhalten konnte, die ihn "sicher durch die Stadt" führen würden. Allerdings kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie darin, jedenfalls im Ergebnis, keine "neutral gehaltene Information über einzelne Sendungsinhalte", sondern vorrangig Werbung erblickte. Die Gestaltung der Sendung zielte erkennbar darauf ab, eine "Identifikation" der Zuseher mit dem beworbenen Radioprogramm zu bewirken und positive Emotionen, die mit dem angesprochenen Sicherheitsaspekt ("Sicher durch die Stadt") verbunden sind, auf das Programm "Radio Wien" zu übertragen (arg: "Ihre Verkehrsinformation auf Radio Wien" eingeleitet durch den Musiktitel "I'll take you there"). Im Vergleich dazu trat der erwähnte informative Teil des Programmhinweises in den Hintergrund.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at