Allein durch die Möglichkeit eines Defektes an einem Mundstück wird noch kein Beweis über die Funktions(un)tüchtigkeit des Alkomaten erbracht; die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft ist auch dann strafbar, wenn durch eine ärztliche Untersuchung das Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird
GZ 2008/02/0175, 16.12.2011
VwGH: Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft ist auch dann strafbar, wenn durch eine ärztliche Untersuchung das Nichtvorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wird.
Als Verweigerung der Atemluftprobe gilt auch, wenn an der mittels Alkomaten durchgeführten Untersuchung nicht entsprechend mitgewirkt wird, und zwar auch dann, wenn sich der Betreffende verbal dazu bereit erklärt hat, die Atemluft untersuchen zu lassen.
In der Beschwerde rügt der Bf als Verfahrensfehler, er habe den Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dafür gestellt, dass gegenständlich ein defektes Mundstück dazu geführt habe, dass es zu keinem verwertbaren Messergebnis gekommen sei und dass aus technischer Sicht unter derartigen Umständen der Alkomattest mit einem anderen Mundstück hätte wiederholt werden müssen. Nur ein defektes Mundstück könne die Erklärung dafür geben, dass es zu keinem verwertbaren Ergebnis gekommen sei, dies auch iZm der Aussage über ein seltsames Geräusch des Mundstücks.
Der Bf übersieht bei seiner Beweisrüge, dass nach den insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen das Mundstück entsorgt worden war und allein durch die Möglichkeit eines Defektes an einem Mundstück noch kein Beweis über die Funktions(un)tüchtigkeit des Alkomaten erbracht wird. Insoweit kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie hätte einen für das Verfahrensergebnis wesentlichen Beweis nicht zugelassen. Die belangte Behörde hat gar nicht in Abrede gestellt, dass nicht auch die Möglichkeit bestünde, dass ein Mundstück defekt sein könne, hat jedoch im Beschwerdefall eine solche Möglichkeit in freier Beweiswürdigung verneint, zumal der Bf auch beim Vortestgerät, das nachweislich funktionsfähig war, kein gültiges Messergebnis zustande gebracht hat. Dem Bf ist im Übrigen zu entgegnen, dass nach der Rsp des VwGH Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen sind, Alkoholisierungssymptome zu beurteilen und einem geschulten Organ der Straßenaufsicht auch die einwandfreie Beurteilung, warum bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden kann.
Nach dem Erkenntnis vom 30. November 2007, 2007/02/0159, hat sich der einschreitende Polizeibeamte, wenn ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret einwendet, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft.
Anders als der Bf meint, ergibt sich aus dem Erkenntnis im vorliegenden Falle kein für ihn günstigeres Ergebnis. Einerseits hat der Bf keinen konkreten Verdacht geäußert, worin ein allfälliger Defekt des Gerätes liegen könnte, andererseits hat er es auch unterlassen, das Vortestgerät ordnungsgemäß zu beblasen, welches bei einem Versuch des Beamten funktionierte, sodass unter Berücksichtigung der ausreichenden Blasvolumina des über den Alkomattest angefertigten Messprotokolls keine weitergehende Untersuchungspflicht durch die Polizeibeamten bestanden hat.