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Arbeitsrecht

VwGH: Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Personen nach § 8 Abs 2 BEinstG (iZm langen Krankenständen)

Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gem § 8 Abs 4 lit b BEinstG

15. 02. 2012
Gesetze: § 8 BEinstG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Zustimmung, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, lange Krankenstände

GZ 2011/11/0144, 19.12.2011

VwGH: Nach der stRsp des VwGH liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 17/1999 sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern. Nach § 8 Abs 4 lit b BEinstG idF der Novelle BGBl I Nr 17/1999 ist der Verlust der Fähigkeit des begünstigten Behinderten, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, im Zusammenhalt mit der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ein Grund, im Rahmen der Interessenabwägung dem Dienstgeber nicht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zuzumuten, dies mit der Folge, dass die Zustimmung zu einer (erst auszusprechenden) Kündigung zu erteilen sein wird.

Treten bei einem Dienstnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr im Stande. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich. Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen eine Kündigung gem § 8 Abs 4 lit b BEinstG.

Sofern die Bf in der Beschwerde vorbringt, dass der gesetzliche Tatbestand des § 8 Abs 4 lit b BEinstG nicht erfüllt sei, weil darin auf einen Schaden für den Dienstgeber abgestellt werde, ist ihr entgegen zu halten, dass ihre erkennbare Rechtsauffassung, derzufolge es nicht ersichtlich sei, dass ein Dienstgeber von zahlreichen Dienstnehmern wie die mitbeteiligte Partei (Magistrat der Stadt Wien)  einen erheblichen Schaden erleide, wenn ein behinderter Dienstnehmer massive Krankenstände wie die Bf aufweist, vom VwGH nicht geteilt wird. Krankenstände in einem Ausmaß, wie sie die Bf aufweist, stehen jedenfalls im Widerspruch zu einem gezielten Einsatz kommunaler Mittel und stellen einen Nachteil für die mitbeteiligte Partei dar, der einem Schaden iSd § 8 Abs 4 lit b BEinstG gleichzuhalten ist.

Angesichts des Ausmaßes der Krankenstände, wie sie die Bf aufweist, die einer Dienstunfähigkeit gleichzustellen sind, ist die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, dass es auch einem Dienstgeber wie der mitbeteiligten Partei nicht zuzumuten sei, das Dienstverhältnis aufrecht zu erhalten, zumal auch in Zukunft keine Verringerung der Krankenstände zu erwarten sei, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Ermessensübung erfolgte Zustimmung der belangten Behörde zur Kündigung der Bf kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

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