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Verfahrensrecht

VwGH: Hinterlegung gem § 17 ZustG

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird

15. 02. 2012
Gesetze: § 17 ZustG
Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, Beginn der Abholfrist

GZ 2010/02/0273, 16.09.2011

VwGH: Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Nach dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung vom 31. Mai 2010 erfolgte der Zustellversuch am 3. Juni 2010, wobei die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden sei. In der Rubrik "Beginn der Abholfrist" wurde kein Datum eingetragen, allerdings findet sich eine Stampiglie des Postamtes 4020 Linz mit dem Datum "4.6.10".

Mit der Beschwerde hat der Bf die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" vorgelegt, in dem handschriftlich in der Rubrik "Das Dokument ist abzuholen … bis zum" der 21. Juni 2010 eingetragen wurde. Soweit leserlich, ist diese Verständigung mit 2. Juni 2010 datiert, wie auch die belangte Behörde in einer Mitteilung anlässlich der Aktenvorlage vorbringt.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der 3. Juni 2010 ein Feiertag (Fronleichnam) gewesen ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem an diesem Tag eingetragenen Zustellversuch und des Einlegens der Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Bf steht.

Insgesamt ergibt sich eine Behauptungslage, die einerseits nicht mit der Aktenlage übereinstimmt, andererseits widersprechen die nunmehr hervorgekommenen Daten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese einander widersprechenden Verfahrensergebnisse führen dazu, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Begründung nicht in Deckung bringen lässt.

Da der Sachverhalt im verfahrenswesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG aufzuheben.

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