Aus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann
GZ 2008/10/0010, 15.12.2011
VwGH: Gem § 67g Abs 1 AVG sind im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten der Bescheid und seine wesentliche Begründung aufgrund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Gem § 67g Abs 2 leg cit entfällt die Verkündung, wenn (Z 1) eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder (Z 2) der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Gem § 67g Abs 3 leg cit ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Das Protokoll über die von der belangten Behörde am 22. Oktober 2007 durchgeführte Verhandlung umfasst den folgenden Absatz:
"Die Verkündung der Entscheidung kann nicht im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, der Berufungswerber (Beschwerdeführer) erklärt sich damit einverstanden und verzichtet auf die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung. Der Berufungsbescheid ergeht schriftlich."
Aus § 67g Abs 2 Z 2 AVG folgt, dass die mündliche Verkündung eines Bescheides überhaupt zu entfallen hat, wenn dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung beschlossen werden kann. Eine entgegen § 67g Abs 2 AVG erfolgte mündliche "Verkündung" des Bescheides ist unwirksam, sodass der Bescheid durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu erlassen ist.