Die Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG ist zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist.
GZ 2007/04/0112, 21.12.2011
VwGH: Die Amtsbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG ist dann zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist. Der VwGH teilt angesichts der Umstände des gegenständlichen Falles auch nicht die in der Gegenschrift der zweitmitbeteiligten Partei gegen die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Regelungen über die Frist für die Erhebung einer Amtsbeschwerde in § 26 Abs 1 Z 2 VwGG geäußerten Bedenken.
Im Beschwerdefall liegen diese Voraussetzungen vor. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der angefochtene erstinstanzliche Bescheid allen Parteien elektronisch bzw postalisch zugestellt und die Parteien haben auf Rechtsmittel verzichtet bzw Rechtsmittel nicht erhoben.