Der Aufhebungsgrund der mangelhaften Fassung des angefochtenen Beschlusses ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt
GZ 3 Ob 201/11x, 08.11.2011
OGH: Der Aufhebungsgrund der mangelhaften Fassung des angefochtenen Beschlusses (§ 57 Z 1 AußStrG) ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Zwar ist die Begründung des Beschlusses des Rekursgerichts kurz und knapp; sie setzt sich jedoch ausreichend mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts und den Argumenten im Rekurs auseinander, sodass kein Grund für eine Aufhebung aufgrund eines Verfahrensverstoßes nach § 57 Z 1 AußStrG vorliegt.