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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG – zur Verweisungstätigkeit gem § 133 Abs 2 GSVG

Es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte

14. 02. 2012
Gesetze: § 132 GSVG, § 133 GSVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Erwerbsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeit, Verweisungstätigkeit

GZ 10 ObS 123/11b, 06.12.2011

OGH: Die Verweisungstätigkeit gem § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte; nach § 133 Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren

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