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Wirtschaftsrecht

OGH: Zwangsstrafen nach § 283 UGB

Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns

14. 02. 2012
Gesetze: § 283 UGB, § 277 UGB, § 15 FBG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Jahresabschluss, Zwangsstrafen, Strafobergrenze

GZ 6 Ob 142/11t, 18.07.2011

OGH: Dass Strafen gem § 283 UGB sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer verhängt werden können, stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Entgegen der von den Revisionsrekurswerberinnen vertretenen Auffassung trifft die gemeinschaftsrechtliche Pflicht zur Offenlegung der Bilanz grundsätzlich die Gesellschaft selbst, auch wenn im Hinblick auf die ursprünglich nur gegenüber den Geschäftsführern vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Zwangsstrafen (§ 277 UGB) die diesbezügliche Handlungspflicht den Geschäftsführern auferlegt wird.

Die mehrfache Verhängung von Geldstrafen ist in diesem Fall bloß Folge des Umstands, dass mehrere handlungspflichtige Rechtssubjekte den sie nach dem Gesetz treffenden Pflichten nicht nachkamen. Von der im Revisionsrekurs behaupteten unsachlichen Differenzierung zwischen Gesellschaft mit einem und mit mehreren Geschäftsführern kann daher keine Rede sein.

Soweit die Gesellschaft vermeint, sie hätte auf die Handlungen ihrer Organe keinen Einfluss, ist ihr entgegenzuhalten, dass den Gesellschaftern jederzeit die Umbestellung der Geschäftsführer und die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer offen stünde.

Dass die Regelungen über die Bilanzpublizität nach §§ 277 ff UGB gemeinschaftsrechtskonform sind, entspricht der stRsp des OGH.

Es entspricht gleichfalls stRsp des OGH, dass die Regelung des § 283 UGB auch dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. Das gilt auch dann, wenn nur ein einziger Geschäftsführer bestellt ist und die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer verhängt wird; die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns.

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