Notzeichen sind „Zeichen aller Art“, die nach den Verkehrsvorschriften als Notzeichen gelten, solche Zeichen also, die dazu bestimmt sind, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen, worunter der Polizeinotruf nicht fällt; handelt der Täter, der via Polizeinotruf eine falsche Notmeldung in Bezug auf eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen erstattet, mit dem Vorsatz, den Dienst der Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer solcherart bestehenden Verpflichtung als eine der Rettung bei Unfällen oder einer Gemeingefahr dienende Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kommt eine Subsumtion dieses Verhaltens unter § 1 zweiter Fall NotzeichenG in Betracht
GZ 14 Os 100/11d, 13.12.2011
K wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2010, GZ 066 Hv 1/10i-69, des Vergehens nach § 1 NotzeichenG schuldig erkannt, weil er „in Wien am 24. Mai 2009 durch die wahrheitswidrige telefonische Meldung gegenüber dem Polizeinotruf, in der Wohnung 1100 Wien, S*****gasse *****, sei nach heftigem Streit eine Schussabgabe erfolgt, vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen missbraucht“ habe.
OGH: § 1 NotzeichenG enthält zwei Deliktsfälle, nämlich den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens und die Inanspruchnahme des Dienstes der Feuerwehr oder einer anderen der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung durch eine falsche Notmeldung.
Notzeichen sind „Zeichen aller Art“, die nach den Verkehrsvorschriften als Notzeichen gelten, solche Zeichen also, die dazu bestimmt sind, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen, worunter der Polizeinotruf - entgegen der solcherart verfehlten Auffassung des Landesgerichts für Strafsachen Wien - nicht fällt.
Der zweite Deliktsfall schützt Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen bei Unfällen (oder einer Gemeingefahr) dienen.
Zur ersten Abhilfe einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen ist aber - selbst wenn die Abwehr der betreffenden Gefahr an sich in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt - auch die Sicherheitsbehörde (im Rahmen der Sicherheitspolizei) nicht nur ermächtigt (Art 78a Abs 2 B-VG), sondern - in den Fällen des § 19 Abs 1 SPG - vielmehr zur „ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ verpflichtet. Sie hat - soweit hier wesentlich - bei begründeter entsprechender Annahme einer derartigen Gefährdung unverzüglich festzustellen, ob eine solche tatsächlich besteht, sodann die Gefahrenquelle festzustellen, die zuständige Behörde, die Rettung oder die Feuerwehr zu verständigen und bis zu deren Einschreiten alles zur Abwehr der Gefahr Erforderliche zu unternehmen (§ 19 Abs 2 bis 4 SPG), womit sie insoweit als eine der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung anzusehen ist.
Handelt der Täter, der via Polizeinotruf eine falsche Notmeldung in Bezug auf eine Gefährdung im eben dargelegten Sinn erstattet, mit dem Vorsatz, den Dienst der Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer solcherart bestehenden Verpflichtung als eine der Rettung bei Unfällen oder einer Gemeingefahr dienende Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kommt demnach - auch dem aus den Materialien hervorgehenden Regelungszweck dieser Bestimmung (der Sanktionierung von falschen Notmeldungen, durch die aufgrund des dadurch ausgelösten Einsatzes an anderer Stelle dringend benötigte Kräfte gebunden werden) entsprechend - eine Subsumtion dieses Verhaltens unter § 1 zweiter Fall NotzeichenG in Betracht.
Zufolge der in § 1 NotzeichenG ausdrücklich normierten Subsidiarität („wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist“) steht der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2010, GZ 043 E Hv 159/10f-41, ergangene Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 1 zweiter Fall NotzeichenG trotz gleichzeitiger Verurteilung wegen des durch die Falschmeldung begangenen, mit höherer Strafdrohung bewehrten Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht im Einklang mit dem Gesetz.