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Zivilrecht

OGH: Obsorge gem § 144 ABGB – Entziehung / Einschränkung nach § 176 ABGB

Die Entziehung der Obsorge ist nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist; ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

14. 02. 2012
Gesetze: § 176 ABGB, § 144 ABGB, § 66 AußStrG, § 178a ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Entziehung / Einschränkung der Obsorge, Kindeswohl

GZ 5 Ob 188/11z, 09.11.2011

OGH: Die einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet, wenn also im Interesse des Kindes ein Wechsel in den Pflege- und Erziehungsverhältnissen dringend geboten ist, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, ist eine solche Obsorgeentscheidung revisibel.

Für die vom Vater reklamierte Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch das Rekursgericht gilt zunächst, dass die Entscheidung, ob die Einholung eines solchen Gutachtens geboten ist, den Tatsacheninstanzen obliegt. Im vorliegenden Fall zeigt sich das nicht untypische Bild eines von der Trennung und Scheidung der Eltern sowie dem Obsorgestreit belasteten und von den Eltern in ihrer Auseinandersetzung instrumentalisierten Kindes. Wenn die Vorinstanzen der Ansicht waren, bei der Beurteilung einer solchen, in familienrechtlichen Verfahren nicht ungewöhnlichen Situation ohne die (amtswegige) Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens auskommen zu können, ist darin - auf der Basis des Kenntnisstandes des Rekursgerichts - keine vom OGH als unvertretbar aufzugreifende Einschätzung zu erkennen.

Dem Vater ist im Grundsatz dahin beizupflichten, dass das gem § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot nach hRsp im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen ist, als der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind. Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.

Allerdings verkennt der Vater, dass allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel die betreffenden Behauptungen noch nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage machen. Dies gilt namentlich für Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären sind, ist doch ein solches Beweisverfahren nicht Aufgabe des OGH, der nicht auch Tatsachen-, sondern ausschließlich Rechtsinstanz ist.

Die Behauptungen des Vater in seinem Revisionsrekurs über den angeblichen Wunsch des Sohnes, künftig bei ihm bleiben zu wollen, und seine gegen die Mutter erhobenen Vorwürfe sind keineswegs so eindeutig verifiziert, dass sie ohne weitere Erhebungen als Tatsachengrundlage der Entscheidung des OGH zugrunde gelegt werden könnten.

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