Für Zwecke der Unterhaltsbemessung ist eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigung in der Regel auf so viele Monate aufzuteilen wie diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht, jedoch kann im Einzelfall auch ein anderer Aufteilungsschlüssel herangezogen werden
GZ 3 Ob 201/11x, 08.11.2011
OGH: Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass die vom Unterhaltsschuldner von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bezogene Abfindung für nicht konsumierten Urlaub in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wobei sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist, entspricht der höchstgerichtlichen Rsp.
Die Beurteilung der Frage, in welcher Weise eine vom Unterhaltsschuldner bezogene Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Zwecke der Unterhaltsbemessung ist eine vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigung in der Regel auf so viele Monate aufzuteilen wie diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht, jedoch kann im Einzelfall auch ein anderer Aufteilungsschlüssel herangezogen werden. Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des OGH zur Wahrung der Rechtssicherheit.