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Zivilrecht

OGH: Gerichtliche Hinterlegung gem § 1425 ABGB (iZm öffentlich-rechtlichen Ansprüchen)

Dort, wo der Zweck der gerichtlichen Hinterlegung - die Schuldtilgung - nicht eintreten kann (wie etwa Abgabenforderungen), ist die gerichtliche Hinterlegung wegen Zwecklosigkeit unzulässig

14. 02. 2012
Gesetze: § 1425 ABGB
Schlagworte: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld, öffentlich-rechtliche Ansprüche, mehrere Erlagsgegner, Hinterlegungsgrund

GZ 2 Ob 192/11s, 19.01.2012

OGH: Judikatur zur Frage, ob ein Erlag nach § 1425 ABGB auch im Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch zulässig ist, besteht insoweit, als der OGH in 6 Ob 744/88 iZm einer Abgabenforderung ausgesprochen hat, dass dort, wo der Zweck der gerichtlichen Hinterlegung - die Schuldtilgung - nicht eintreten könne, die gerichtliche Hinterlegung wegen Zwecklosigkeit unzulässig sei. Abgabenforderungen würden nur durch ihre Entrichtung iSd abgabengesetzlichen Vorschriften getilgt und nicht auch durch gerichtliche Hinterlegung eines der Abgabenschuld entsprechenden Geldbetrags, weshalb insoweit keine Erläge zu Gericht anzunehmen seien. Der Erlag auf eine Abgabenschuld sei kein Erlag „nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts“, wie das in der Zuständigkeitsregelung des Art XVIII EGJN formuliert werde, und nach den anzuwendenden Vorschriften der steiermärkischen Landesabgabenordnung keine gesetzlich vorgesehene Form der Tilgung einer Abgabenschuld.

Im vorliegenden Fall mag nun zwar die Frage der Beitragspflicht der Erstantragsgegnerin zum Wohlfahrtsfonds der Zweitantragsgegnerin eine öffentlich-rechtliche sein, und die Tilgung dieser allfälligen Beitragsschuld iSd Bestimmungen des ÄrzteG grundsätzlich nur durch Abführung der Beiträge durch ihren Dienstgeber und nicht durch gerichtlichen Erlag zur Schuldtilgung führen; die Lösung dieser Rechtsfrage bildet aber ihrerseits wiederum die Vorfrage für die Beurteilung, ob die Erstantragsgegnerin von ihrer Dienstgeberin, der Antragstellerin, das gesamte ihr aus dem Dienstverhältnis zustehende Entgelt erhalten hat, ob also die Tilgung dieser privatrechtlichen Schuld eingetreten ist oder nicht.

Da hier im Gegensatz zu 6 Ob 744/88 eine schuldtilgende Wirkung des Erlags insoweit grundsätzlich möglich ist, wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs von den Vorinstanzen zu Recht bejaht. Dass hinsichtlich aller Erlagsgegner ein privatrechtlicher Anspruch bestehen müsste, ergibt sich im Hinblick auf den Schuldtilgungszweck des § 1425 ABGB nicht.

Ob ein Grund der Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt, ist im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen; ob der angeführte Hinterlegungsgrund im Konkreten tatsächlich gegeben ist, der Erlag also rechtmäßig erfolgte, hat das Hinterlegungsgericht dagegen nicht zu prüfen. Dem Erlagsgericht obliegt daher bezüglich des Hinterlegungsgrundes nur eine Schlüssigkeitsprüfung. Auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens darf nur die Schlüssigkeit überprüft werden. Dies gilt auch für die Frage, ob die Einbeziehung bestimmter Personen in den Kreis der Erlagsgegner schlüssig ist.

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind, ist dies nach der Rsp ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB. Dann gehört zu der vom Außerstreitgericht durchzuführenden Schlüssigkeitsüberprüfung einerseits die Prüfung der Frage, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und ob andererseits schlüssig dargelegt wurde, dass der Umstand der Ermittlung des richtigen Gläubigers Schwierigkeiten bereitet. Nennt der Erleger mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.

Welcher der zwei Forderungsprätendenten hier tatsächlich Anspruch auf die erlegten Beträge hat, hängt von der Prüfung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Fragen sowohl materieller als auch formeller Natur ab und war nicht einfach zu beantworten, weshalb auch nach Ansicht des erkennenden Senats die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB ausreichend schlüssig hinsichtlich aller Erlagsgegner dargetan wurden.

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