Welche Ansprüche von einem gerichtlichen Vergleich umfasst werden, ist nach dem objektiven Sinn der Erklärung und nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Streitpartei zu beurteilen
GZ 8 ObA 97/11i, 20.01.2012
OGH: Welche Ansprüche von einem gerichtlichen Vergleich umfasst werden, ist nach dem objektiven Sinn der Erklärung und nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Streitpartei zu beurteilen.
Durch einen gerichtlichen Vergleich wird jede andere Formvorschrift ersetzt.
Die Bereinigungswirkung eines Generalklauselvergleichs bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten, jedenfalls aber auf die ihnen damals positiv bekannten oder erkennbaren Folgen. Diese Vermutung gilt insbesondere auch für Vergleiche über die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.
Eine wirtschaftliche Drucksituation, die den Kläger zum Abschluss des Vergleichs gezwungen haben soll, ergab sich nach seinem Vorbringen nur aus dem allgemeinen Prozesskostenrisiko. Hingegen wurde eine von der Beklagten ausgehende oder ihr sonst zurechenbare Zwangslage (§ 875 ABGB), die den Kläger zu einer Anfechtung des Vergleichs iSd § 1385 ABGB berechtigen könnte, nicht behauptet.