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Verkehrsrecht

VwGH: Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle bringen zu lassen (§ 5 Abs 4 StVO)

Die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar

08. 02. 2012
Gesetze: § 5 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Atemalkoholtest, Weigerung sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zu der nächsten Dienststelle bringen zu lassen

GZ 2010/02/0306, 18.11.2011

VwGH: Zur Spruchrüge der Bf, die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ihr nicht vorgehalten worden, ist sie auf die Rsp zu verweisen, wonach § 5 Abs 4 StVO als eine Ausformung des Abs 2 anzusehen ist; die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Anders als die Bf meint, ist bei einer Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächsten Dienststelle bringen zu lassen, nicht auch noch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft im Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zumal der erste Vorwurf den anderen beinhaltet.

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