Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist inhaltlich rechtswidrig
GZ 2006/13/0087, 28.09.2011
Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. November 2004 im Spruch "unverändert" bestätigt und in der Begründung breit dargelegt, dass und wie er abzuändern sei.
VwGH: Ein Bescheid, dessen Begründung seinem Spruch widerspricht, ist nach stRsp des VwGH inhaltlich rechtswidrig.