Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend
GZ 2010/07/0008, 10.11.2011
VwGH: Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung trifft auch den VwGH, ist doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbescheide vor dem VwGH gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet.