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Verfahrensrecht

OGH: Recht des Erben auf Verwaltung gem § 810 ABGB und Bestellung eines Verlassenschaftskurators von Amts wegen gem § 156 AußStrG

Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angetreten hat, aber bereits dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind

07. 02. 2012
Gesetze: §§ 143 ff AußStrG, § 5 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, § 810 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, Verlassenschaftsverfahren, Verlassenschaftskurator, Bestellung, von Amts wegen, Erbe, Recht auf Verwaltung

GZ 2 Ob 153/11f, 22.12.2011

OGH: § 810 Abs 1 ABGB gewährt den erbantrittserklärten Erben ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft. Diese Befugnisse kommen ihnen ex lege zu, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet.

Im vorliegenden Fall wurde allerdings noch vor der Antretung der Erbschaft ein Verlassenschaftskurator bestellt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 156 Abs 1 AußStrG. Das Erstgericht war zu dieser Maßnahme der Vertretungsvorsorge nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, hat es doch stets von Amts wegen die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein. Ein Verlassenschaftskurator ist demnach auch dann zu bestellen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angetreten hat, aber bereits dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind.

Nach der Aktenlage besteht kein Zweifel, dass das Erstgericht möglichst rasch für eine Vertretung des Nachlasses zu sorgen hatte, zumal die Lebensgefährtin des Erblassers mehrfach selbst die Dringlichkeit einer solchen Maßnahme wegen der laufend anfallenden Geschäfte in den erblasserischen Unternehmen betonte. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist somit - im für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz - zu Recht erfolgt. Sein Amt erlischt erst mit der Rechtskraft seiner Enthebung.

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