Die falsche Aussage muss zumindest mitkausal für das angefochtene Urteil gewesen sein, wobei es genügt, wenn das angefochtene Urteil auch nur teilweise auf die falsche Aussage gestützt wird
GZ 9 Ob 66/11p, 21.12.2011
OGH: Der Tatbestand des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO setzt eine vorsätzlich falsche Aussage des Zeugen (§ 288 StGB) voraus. Die falsche Aussage muss zumindest mitkausal für das angefochtene Urteil gewesen sein, wobei es genügt, wenn das angefochtene Urteil auch nur teilweise auf die falsche Aussage gestützt wird.