Sieht der Gesellschaftsvertrag keinen Gewinnverteilungsbeschluss vor, ist zwar ex lege der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten, doch ist die Entscheidung des Alleingesellschafters, den Bilanzgewinn oder Teile davon nicht zu entnehmen, kein rechtswidriger Verstoß gegen das gesetzliche Ausschüttungsgebot
GZ 6 Ob 101/11p, 12.01.2012
OGH: In der GmbH herrscht grundsätzlich das Vollausschüttungsgebot. Es ist der jeweils anfallende Bilanzgewinn im vollen Umfang an die Gesellschafter auszuschütten, sofern nicht die Verteilung des Bilanzgewinns aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl § 82 Abs 1 GmbHG). Sofern die Gewinnverwendung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängt, ist dafür die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG).
Die Anmelder haben behauptet, in den Gesellschaftsverträgen der beiden Gesellschaften mbH fehlten Bestimmungen, dass sich die Gesellschafter einen Gewinnverwendungsbeschluss vorbehalten haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keinen Gewinnverteilungsbeschluss vor, ist zwar ex lege der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten, doch ist die Entscheidung des Alleingesellschafters, den Bilanzgewinn oder Teile davon nicht zu entnehmen, kein rechtswidriger Verstoß gegen das gesetzliche Ausschüttungsgebot. Es muss dem Alleingesellschafter nämlich unbenommen bleiben, wie er den auszuschüttenden Bilanzgewinn verwendet.