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Wirtschaftsrecht

OGH: Vollausschüttungsgebot hinsichtlich des Bilanzgewinns (§ 82 Abs 1 GmbHG) und Thesaurierungsentscheidung des Alleingesellschafters

Sieht der Gesellschaftsvertrag keinen Gewinnverteilungsbeschluss vor, ist zwar ex lege der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten, doch ist die Entscheidung des Alleingesellschafters, den Bilanzgewinn oder Teile davon nicht zu entnehmen, kein rechtswidriger Verstoß gegen das gesetzliche Ausschüttungsgebot

07. 02. 2012
Gesetze: § 82 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Bilanzgewinn, Vollausschüttungsgebot, Thesaurierungsentscheidung des Alleingesellschafters

GZ 6 Ob 101/11p, 12.01.2012

OGH: In der GmbH herrscht grundsätzlich das Vollausschüttungsgebot. Es ist der jeweils anfallende Bilanzgewinn im vollen Umfang an die Gesellschafter auszuschütten, sofern nicht die Verteilung des Bilanzgewinns aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder eines Gesellschafterbeschlusses ausgeschlossen ist (vgl § 82 Abs 1 GmbHG). Sofern die Gewinnverwendung von einer Entscheidung der Gesellschaft abhängt, ist dafür die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG).

Die Anmelder haben behauptet, in den Gesellschaftsverträgen der beiden Gesellschaften mbH fehlten Bestimmungen, dass sich die Gesellschafter einen Gewinnverwendungsbeschluss vorbehalten haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keinen Gewinnverteilungsbeschluss vor, ist zwar ex lege der gesamte Gewinn an die Gesellschafter auszuschütten, doch ist die Entscheidung des Alleingesellschafters, den Bilanzgewinn oder Teile davon nicht zu entnehmen, kein rechtswidriger Verstoß gegen das gesetzliche Ausschüttungsgebot. Es muss dem Alleingesellschafter nämlich unbenommen bleiben, wie er den auszuschüttenden Bilanzgewinn verwendet.

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