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Wirtschaftsrecht

OGH: Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern – wichtige Gründe iSd § 27 PSG (iZm Unvereinbarkeit nach § 15 PSG)

Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte, ist schädlich

07. 02. 2012
Gesetze: § 27 PSG, § 15 PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern, wichtiger Grund, Interessenkollisionen, Unvereinbarkeit, Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten, GmbH, Bilanzgewinne, Thesaurierungsentscheidung des

GZ 6 Ob 101/11p, 12.01.2012

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 178/05b ausgesprochen, das Firmenbuchgericht müsse bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hierfür zuständige Organ nicht prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr müsse ein unzulässigerweise abberufenes Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung erheben.

Von dieser Entscheidung ist der OGH mit ausführlicher Begründung und nach  Auseinandersetzung mit dem Schrifttum in 6 Ob 195/10k teilweise abgegangen. Nach dieser jüngsten Rsp, an der festzuhalten ist, hat das Firmenbuchgericht bei einer Privatstiftung - anders als bei AG und GmbH - bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, die sich im Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind. Die Prüfbefugnis ist nicht auf das Aufgreifen einer offensichtlichen Unzulässigkeit beschränkt. Allerdings darf die Prüfungspflicht nicht überspannt werden. Die Pflicht zu einer weiteren Prüfung besteht aber jedenfalls dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen bestehen. Abberufungsgründe sind jedenfalls die in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG genannten.

Wichtige Gründe iSd § 27 Abs 2 PSG sind - außer grober Pflichtverletzung (Z 1) und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben (Z 2) - alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der  Privatstiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar machen. Dabei können auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks, insbesondere bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kein strenger Maßstab zugrunde zulegen. Die „Verselbständigung“ des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern erfordern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Stiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung hintanzuhalten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten.

Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen kann eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann.

Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führen könnte, ist schädlich. Allein der Umstand, dass das notarielle Vorstandsmitglied den minderjährigen Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter vertrat/vertritt, lässt einen möglichen Interessenkonflikt mit der Privatstiftung oder anderen Begünstigten nicht erkennen.

Es hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds zu einer der Privatstiftung gehörenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht.

Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin der Holding GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der operativen GmbH ist. Ausgehend von den Behauptungen der Anmelder und dem Zeitpunkt der Eintragung der Privatstiftung war es offensichtlich schon langjährige Praxis des Stifters als (mittelbarer) Alleingesellschafter, Bilanzgewinne oder Teile davon zu thesaurieren. Die Rechtsmittelwerber haben im Verfahren erster Instanz auch dargetan, dass der Umsatz im Geschäftsjahr 2009/10 um rund 50 % eingebrochen ist. Unter diesen Aspekten und unter Beachtung des Stiftungszwecks bildet die zur Begründung der Abberufung herangezogene Thesaurierungsentscheidung des Stiftungsvorstands als Vertreter der erst seit 31. 12. 2008 existierenden Privatstiftung als (mittelbarer) Alleingesellschafterin unter Zugrundelegung des Anmeldervorbringens keine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG noch sonst einen wichtigen Abberufungsgrund. Zweck der von ihm geleiteten Privatstiftung ist jedenfalls auch die Erhaltung der beiden Gesellschaften. Dass die Thesaurierungsentscheidung des Stiftungsvorstands auch im Hinblick auf diesen Zweck nicht im Rahmen des kaufmännisch/unternehmerisch Vertretbaren lag, haben die Anmelder nicht schlüssig dargetan. In dem vorgelegten Abberufungsbeschluss wird bloß ausgeführt, dass eine Thesaurierung der (zuvor genannten) Gewinne in den jeweiligen Gesellschaften „aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung und Absicherung der Unternehmen nicht erforderlich“ ist, „wo doch diese Gesellschaften über keine Bankverbindlichkeiten verfügen“. Abgesehen davon, dass Letzteres wohl Folge der auf der Thesaurierung beruhenden Eigenfinanzierungskraft ist, fehlt jede Angabe konkreter Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass eine (Fortsetzung der) Thesaurierung „aus wirtschaftlichen Gründen zur Erhaltung und Absicherung der Unternehmen nicht erforderlich“ war.

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