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Zivilrecht

OGH: § 21 StVO – plötzliche Vollbremsung iZm querendem Tier

Die Verkehrssicherheit erfordert es, unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr von Unfällen von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres Abstand zu nehmen; es kommt wesentlich auf die Größe des Tieres und die Gefahr, die es deshalb für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und seiner Insassen darstellt, an

07. 02. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 21 StVO, § 18 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrsrecht, plötzliche Vollbremsung, querendes Tier, Kleintier

GZ 2 Ob 229/11g, 19.01.2012

OGH: Nach der Rsp erfordert es die Verkehrssicherheit, unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr von Unfällen von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres Abstand zu nehmen. Der OGH hat in der diese Rechtsprechungskette einleitenden Entscheidung 2 Ob 13/78 im Falle einer Katze ausgesprochen, dass es wesentlich auf die Größe des Tieres und die Gefahr, die es deshalb für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und seiner Insassen darstellt, ankommt. Ein Hund wurde dagegen in 2 Ob 212/78 nicht als ein Kleintier, sondern als erheblich größeres, nicht unbeträchtliches Hindernis gesehen. In 2 Ob 109/82 ging es um ein Eichhörnchen. Auch bei möglichem Kontakt mit mehreren Fasanen (8 Ob 274/82) sprach der OGH aus, dass hier die Gefahr erheblicher Schäden auftrete, etwa durch Zerstörung der Windschutzscheibe durch das Auffliegen der Tiere oder Schäden am Fahrzeug, die zur Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit führen könnten. Letztlich hat der OGH in 7 Ob 307/00y in Zusammenhang mit der Frage der Vermeidung des Eintritts des Versicherungsfalls in der Kaskoversicherung dargelegt, dass, auch wenn das Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes selbstverständlich Zustimmung verdiene, bei kleinem Wild, wie Hasen, Mardern oder Füchsen, in der Regel die objektive Erforderlichkeit eines Ausweichmanövers zur Schadensvermeidung fehle. Die Gefahr, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgehe, sei so gering, dass es unverhältnismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen.

Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Größen- und Massenverhältnisse zwischen dem die Fahrbahn querenden Fuchs und dem  Beklagtenfahrzeug, VW T5 4Motion, keinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Umstand sähe, der eine Abwehrreaktion erlaubte, läge in der vom Berufungsgericht (das auf Seiten der Beklagten kein Verschulden, sondern nur außergewöhnliche Betriebsgefahr annahm) herangezogenen Haftungsteilung von 2 : 1 zu Lasten des Klägers, der mit seinem Motorrad unter Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (105 bis 110 km/h) und eines zu geringen Seitenabstands (ein Meter)  trotz Dämmerung und des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ iSd § 50 Z 13b StVO (vgl dazu jüngst 2 Ob 112/11a) überholte, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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