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Zivilrecht

OGH: Fehlen besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB – Haftung des Rechtsträgers auf Grund Verletzung vor- und nachvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten

Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird

07. 02. 2012
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 867 ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 1029 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertretung, juristische Personen öffentlichen Rechts, Fehlen besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen, culpa in contrahendo, Vertrauensinteresse

GZ 8 Ob 11/11t, 24.10.2011

OGH: Der Beklagten ist die Verletzung ihrer vorvertraglichen Pflicht zur Einholung der für die Wirksamkeit des Geschäfts erforderlichen Genehmigung grundsätzlich vorzuwerfen. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Genehmigung eines mangels einer solchen schwebend unwirksamen Vertrags zu beantragen, auch der Vertragspartner kann auf eine solche Genehmigung dringen.

In den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB wird in hL und Rsp die Möglichkeit der Haftung des Rechtsträgers für culpa in contrahendo anerkannt.

Umstände, die einem gültigen Vertragsschluss entgegenstehen, sind dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.

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