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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bzw inwieweit von einem Rechtsanwalt gesetzte Handlungen iSd § 1330 ABGB allein wegen eines bestehenden Vertretungsverhältnisses auf den Mandanten „durchschlagen“

Der Mandant ist für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten

07. 02. 2012
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung, Werturteil, Tatsachen, Verdächtigungen, Rechtsanwalt, Vertretungsverhältnis, Haftung des Mandanten

GZ 6 Ob 258/11a, 12.01.2012

OGH: Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.

Der OGH hat sich mit der Haftung des Mandanten für ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts bereits eingehend auseinandergesetzt. Demnach ist der Mandant für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts dann nicht verantwortlich, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten. Andernfalls muss der Mandant für die Äußerungen dann einstehen, wenn er den Rechtsanwalt durch die Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. In diesem Sinne hat der OGH die Haftung des Mandanten für ehrenbeleidigende Formulierungen in einem Anwaltsschriftsatz verneint, wenn diese Formulierungen nicht mit dem Mandanten abgesprochen waren und selbst für gerichtserfahrene Personen überraschend wirken mussten.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gab der Zweitbeklagte die inkriminierten Äußerungen jeweils ohne vorausgehende Rücksprache mit der Erstbeklagten ab. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die Erstbeklagte in irgendeiner Weise die Äußerungen ihres Rechtsvertreters bekräftigt oder sonst unterstützt hätte, ist die Auffassung der Vorinstanzen, die eine Zurechnung verneinten, nicht zu beanstanden. Der bloße Umstand, dass der Zweitbeklagte die Worte „aus unserer Sicht“ verwendete, lässt entgegen dem Standpunkt des Klägers keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung der Erstbeklagten zu.

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