Unternehmen, die aus Korruptionsszenarien aussteigen wollen, drohen stattliche Teile des Umsatzes per Verfall zu verlieren; Individualtäter, die sich als Kronzeugen betätigen, müssen Sanktionen fürchten
Verfall des Umsatzes. Anders als nach alter Rechtslage ist seit 1.Jänner 2011 nicht mehr bloß der aus einer Korruption erzielte Gewinn abzuschöpfen. Vielmehr umfasst der Verfall nunmehr nach dem Bruttoprinzip im Wesentlichen den gesamten Umsatz, der aus dem durch Korruption erlangten Geschäft erzielt wurde.
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