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Arbeitsrecht

VwGH: Feststellung der Begünstigung gem § 14 BEinstG iZm mehreren Leiden

Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen

01. 02. 2012
Gesetze: § 14 BEinstG, § 2 BEinstG, § 3 BEinstG, KOVG, KOVG RichtsatzV, § 52 AVG
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Einschätzung des Grades der Behinderung, mehrere Leiden, Gesamteinschätzung, Gegengutachten

GZ 2009/11/0034, 29.03.2011

VwGH: Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen hat, sondern bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen ist, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist. Ferner steht es dem Antragsteller frei, zu versuchen das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

Das von der belangten Behörde verwertete zusammenfassende Sachverständigengutachten ist auf die beim Bf aufgetretenen Leidenszustände einzeln eingegangen, hat sie bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass zwar das führende Leiden (die posttraumatische Belastungsstörung) einen Grad der Behinderung von 50% erreiche, dass aber die übrigen beschriebenen Gesundheitseinschränkungen keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkten, weil keine weitere ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.

Der Bf hatte Gelegenheit, die ausführlich begründeten, auf klinischen Untersuchungen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Weder auf Grund der Beschwerdeausführungen noch sonst auf Grund des Inhaltes der Verwaltungsakten ergeben sich für den VwGH Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten amtsärztlichen Sachverständigengutachten. Entgegen der Auffassung des Bf folgt aus dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren, in dem das führende Leiden (die posttraumatische Belastungsstörung) mit einem Grad der Behinderung von nur 30 vH angesetzt worden war, eine Erhöhung des Grades der Behinderung durch die übrigen Gesundheitseinschränkungen des Bewegungsapparates um eine Stufe für erforderlich gehalten worden war, nicht, dass es unschlüssig sein müsse, wenn eine solche Erhöhung trotz feststehender Einschränkungen des Bewegungsapparates nunmehr nicht angenommen werde. Entscheidend ist, ob das führende Leiden auf der zugrunde gelegten Stufe der Behinderung - im Berufungsverfahren und im angefochtenen Bescheid: 50 vH - durch zusätzliche Einschränkungen noch eine Erhöhung erfährt. Dass das von der belangten Behörde verwertete zusammenfassende Sachverständigengutachten dies unter erkennbarem Bezug auf die hohe Stufe des führenden Leidens verneinte, ist vom VwGH nicht zu beanstanden.

Soweit der Bf auf sein Vorbringen zum Unfall in der Duschkabine verweist, auf welches die belangte Behörde nicht eingegangen sei, genügt der Hinweis, dass der Bf im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen erstattet und auch keinen zusätzlichen Befund vorgelegt hat, aus dem sich ergeben hätte, dass die Knieverletzung eine mehr als nur vorübergehende Beeinträchtigung iSd. § 3 BEinstG darstellte.

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