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Sozialrecht

VwGH: Vereitelung gem § 10 AlVG iZm (behaupteter) mangelnder Qualifikation

Die vom Vermittelten behauptete Sorge, auf Grund mangelnder Erfahrung in den Schwerpunktbereichen der Kanzlei bzw auf dem Gebiet von Computerkenntnissen trotz seines Computerführerscheins für die Stelle nicht geeignet zu sein, entbindet den Arbeitssuchenden nicht von seiner Pflicht, sich redlich zu bemühen, den potentiellen Dienstgeber von seinen Qualifikationen und der Bereitschaft zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu überzeugen

01. 02. 2012
Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitswilligkeit, Vereitelung, (behauptete) mangelnde Qualifikation

GZ 2010/08/0253, 16.11.2011

VwGH: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin.

Die vom Bf behauptete Sorge, auf Grund mangelnder Erfahrung in den (rechtlichen) Schwerpunktbereichen der Kanzlei bzw auf dem Gebiet von Computerkenntnissen trotz seines Computerführerscheins für die Stelle nicht geeignet zu sein, entbindet den arbeitssuchenden Bf nicht von seiner Pflicht, sich redlich zu bemühen, den potentiellen Dienstgeber von seinen Qualifikationen und der Bereitschaft zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu überzeugen.

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