Die Mitglieder des Ausschusses müssen im Bescheid nicht genannt werden
GZ 2010/08/0253, 16.11.2011
Der Bf erblickt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheid "der gem § 56 Abs 3 und 4 zuständige Ausschuss" entschieden habe, jedoch nicht angeführt sei, welche (konkreten) Personen diesem Ausschuss angehörten.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass die Mitglieder des Ausschusses im Bescheid nicht genannt werden müssen und die Unterfertigung der Bescheide, die im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten beschlossen wurden, durch den Landesgeschäftsführer oder eine dazu ermächtigte Person rechtmäßig ist.