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Sozialrecht

VwGH: Rechtsmittel gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle – Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle gem § 56 AlVG

Die Mitglieder des Ausschusses müssen im Bescheid nicht genannt werden

01. 02. 2012
Gesetze: § 56 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Rechtsmittel gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle, Landesgeschäftsstelle, Ausschuss

GZ 2010/08/0253, 16.11.2011

Der Bf erblickt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheid "der gem § 56 Abs 3 und 4 zuständige Ausschuss" entschieden habe, jedoch nicht angeführt sei, welche (konkreten) Personen diesem Ausschuss angehörten.

VwGH: Dem ist zu erwidern, dass die Mitglieder des Ausschusses im Bescheid nicht genannt werden müssen und die Unterfertigung der Bescheide, die im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten beschlossen wurden, durch den Landesgeschäftsführer oder eine dazu ermächtigte Person rechtmäßig ist.

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