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Baurecht

VwGH: Feststellungsverfahren gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 iZm Befristung der Nichtigkeitssanktion gem § 3 Abs 6 UVP-G 2000 (hinsichtlich einer Baubewilligung)

Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung iSd § 17 UVP-G 2000 zukommt; ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs 20 UVP-G 2000 zu beachten sein

01. 02. 2012
Gesetze: § 3 UVP-G 2000, § 17 UVP-G 2000, § 46 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellungsverfahren, Baubewilligung, Befristung der Nichtigkeitssanktion, Entscheidung, Genehmigungsvoraussetzungen

GZ 2009/06/0159, 07.12.2011

Der Bf bringt vor, auf Grund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 13. September 2005 sei er befugt, das Projekt zu errichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob theoretisch im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Die Baubewilligung sei nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gem § 3 Abs 6 UVP-G 2000 für nichtig erklärt worden. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 diene nicht dazu, rein akademische Rechtsfragen einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu beantworten, wenn eine solche schon deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil das Projekt rechtskräftig und ohne noch verbleibende Nichtigkeitsbedrohung genehmigt sei.

VwGH: Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gem § 3 Abs 7 UVP-G 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für 31.500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage des Bf für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird.

Im gegenständlichen Fall geht es nur darum, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht. Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht.

Ausgehend davon erweist es sich aber, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides für das hier gegenständliche Vorhaben stützt, im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist.

Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung iSd § 17 UVP-G 2000 zukommt. Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs 20 UVP-G 2000 zu beachten sein.

Soweit der Bf die Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe Gesetz in Frage stellt, ist zu bemerken, dass diese Thematik nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ist, weil eine solche Genehmigung gegebenenfalls iSd § 17 Abs 1 UVP-G 2000 durch eine Genehmigung nach dem UVP-G abgedeckt wäre.

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